EGMR stoppt Rückführung eines homosexuellen Asylsuchenden in den Iran

Wir freuen uns über einen weiteren Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch Rechtsanwältin Dr. Stephanie Motz. Mit Urteil vom 12. November 2024 im Verfahren M.I. v. Switzerland stellte der Gerichtshof einstimmig fest, dass die Rückführung eines homosexuellen Mannes in den Iran eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Der Beschwerdeführer war nach Übergriffen durch seine Familie in die Schweiz geflohen und hatte ein Asylgesuch gestellt. Obwohl seine Homosexualität unbestritten war, qualifizierten die Schweizer Behörden seine Schilderungen der Misshandlungen als unglaubwürdig und erachteten eine Rückkehr als zumutbar, sofern er seine sexuelle Orientierung im Herkunftsstaat “diskret“ lebe.

Der EGMR stellte klar, dass eine derartige Erwartung mit der EMRK unvereinbar ist. Angesichts der Strafbarkeit homosexueller Handlungen im Iran, die bis hin zur Todesstrafe reicht, sowie der dokumentierten Gefahr durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ohne effektiven staatlichen Schutz bejahte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Bedeutung des Urteils

  • Der EGMR hält fest, dass homosexuelle Asylsuchende nicht gezwungen werden dürfen, ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsstaat zu verbergen, um Verfolgung zu vermeiden. Eine solche Erwartung verletzt Art. 3 EMRK.

  • Rückführungsentscheide müssen auf einer aktuellen und individualisierten Gefahrenprognose beruhen, die staatliche Repression, Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure sowie das Fehlen wirksamen Schutzes einbezieht.